Die Werbung mit dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516
Zum bayerischen Reinheitsgebot von 1516, das nächstes Jahr sein 500 jähriges Jubiläum feiert, sollte auch mal kurz etwas gesagt werden. Vielen dürfte es bereits bekannt sein, den meisten allerdings nicht: Es ist, trotz ursprünglicher Notwendigkeit, inzwischen primär zum Marketinginstrument verkommen. Beispiel gefällig?
Dazu sollte man sich einfach mal folgenden Link der Verbraucherzentrale durchlesen: Erdinger Weißbier und das Reinheitsgebot von 1516
Kurz gefasst: Erdinger verkauft sein Weißbier als “getreu dem bayerischen Reinheitsgebot von 1516”. In der Fassung von 1516 ist aber von Weizenmalz nicht die Rede, das wurde erst später erlaubt (Ausnahmeregelungen gab es schon im 16. Jahrhundert, gesetzlich geregelt wurde es erst im 19. Jahrhundert). Erdinger müsste also schreiben “getreu dem Reinheitsgebot”. Das hört sich dann vielleicht in den Ohren eines Marketingheinis nicht mehr so urig toll an? Nicht mehr nach schöner Überlieferung aus alter Zeit?
Die Erdinger Brauerei stellt sich nun auf dem Standpunkt, dass das bayerische Reinheitsgebot von 1516 auch keine Hefe aufführt und es daher “zu kurz greift”. Mit anderen Worten: Man solle es halt nicht so genau nehmen. Die Hefe war allerdings 1516 auch noch gar nicht bekannt, während der Unterschied zwischen Gerste und Weizen wohl auch damals schon aufgefallen sein sollte. 😉
Nachtrag: Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass das Reinheitsgebot von 1516 heute natürlich keine rechtliche Relevanz mehr hat. Die Zutaten/Inhaltsstoffe im Bier werden über Lebensmittelgesetze, das Biersteuergesetz, das vorläufige Biergesetz oder sonst was geregelt (was da momentan genau aktuell ist, keine Ahnung). Das Wort Reinheitsgebot ist also nur noch für die Werbung relevant. Aber wenn man es schon dafür nutzt, dann sollte man sich auch daran halten und nicht mit scheinheiligen Ausreden daher kommen.